Allgemeine Geschäftsbedingungen der QuickTile GmbH
I. Geltung/Angebote
- 1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
- 2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
- 3. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstige
- 4. n Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für uns aber insoweit unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben
der Werke.
Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum. - 5. „Käufer“ im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der „Besteller“.
II. Preise
- 1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer.
- 2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder
entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. - 3. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff-
und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/ oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der Kunde binnen vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihr betroffenen Aufträge streichen.
III. Rechnungsstellung und Zahlung
- 1. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- 2. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zahlungen gelten als geleistet, wenn der Zahlungsbetrag auf dem Bankkonto der QuickTile GmbH eingegangen ist. Der Käufer/Kunde trägt alle Bankgebühren sowie sonstige Kosten und Spesen, die mit der Zahlung verbunden sind.
- 3. Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§§ 247, 288 BGB) zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. QuickTile GmbH kann bis zur vollständigen Zahlung Leistungsverweigerungsrechte geltend machen.
- 4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder treten andere Umstände ein, die auf dessen wesentliche Verschlechterung der Leistungsfähigkeit schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Wir können in solchen Fällen ferner alle noch nicht verjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig stellen. Erfolgt aus vorgenannten Gründen ein Rücktritt, so sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der zum Rücktritt führenden Auftragssumme zu verlangen.
- 5. An uns abgetretene Ansprüche des Käufers gegenüber seinen Versicherern oder sonstigen Schuldnern erfolgen ausschließlich an Erfüllung halber.
- 6. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur an Erfüllung halber und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für die rechtzeitige Vorlage des Wechsels und Schecks und für die Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.
- 7. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Käufer dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat.
IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine, Abnahme
- 1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
- 2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
- 3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
- 4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr- /Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei vom Vertrag zurücktreten.
- 5. Stellt der Käufer zur Durchführung eines Auftrages Materialien bei, so müssen diese in Art und Beschaffenheit zur Durchführung des Auftrages vollständig geeignet sein.
Stellt der Käufer die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlichen Materialien nicht rechtzeitig zu dem von uns bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung, so hat der Käufer sämtliche sich aus der Nichterfüllung dieser Pflicht ergebenden Nachteile zu tragen. Kommt der Käufer seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Bereitstellung nicht nach, so sind wir Berechtigt, nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz zu verlangen und von dem Vertrag zurückzutreten. - 6. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk („exw“ gemäß Incoterms 2000)
- 7. In dem Fall, dass wir neben der Lieferung der Produkte auch die Verlegung bzw. Verarbeitung beim Auftraggeber/ Kunden auftragsgemäß
übernehmen erfolgt die Abnahme des Werkes am Fertigstellungstag. Ist der Fertigstellungstag als solcher nicht schriftlich vereinbart ist die dieser drei Tage vorher von uns anzuzeigen. Die Abnahme gilt spätestens am 10. Tag nach Absendung der Fertigstellungsanzeige als erfolgt.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält.
2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsbetrages (einschließlich USt.) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt
VI. Pfandrecht
Der Käufer räumt uns für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Gegenständen ein.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.
VII. Güten, Maße und Gewichte
- 1. Sorten und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch, Bezugnahmen auf Normen oder deren Bestandteile wie z. B. Werkstoffblätter, Prüfbescheinigungen und Prüfnormen sowie Angaben zu Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen.
- 2. Hinsichtlich des von uns verarbeiteten Vormaterials (insbesondere Keramik, etc) gelten ausschließlich die vom Lieferanten des Vormaterials angegebenen DIN- Normen und Qualitätsstandards und -maßstäbe.
- 3. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zzgl. 21⁄2 % (Handelsgewicht) zu ermitteln. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
VIII. Abnahmen
- 1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste berechnet.
- 2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
IX. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferungen
- 1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
- 2. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich
oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden
Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. - 3. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die
Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für
Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers. - 4. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen,
Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht. - 5. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angaben einer „circa“-Menge berechtigen uns zu einer Über-/Unterschreitung und entsprechenden Berechnung von bis zu 10 %.
X. Abrufaufträge, Langfristverträge
- 1. Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
- 2. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
- 3. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
- 4. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation, die vom Käufer für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge)zugrunde. Nimmt der Käufer weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
- 5. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten kündbar.
XI. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
- 1. Für alle Sach- und Rechtsmängel, die bei Gefahrübergang vorgelegen haben, gelten die gesetzlichen Vorschriften über Rechte bei Mängeln mit den folgenden Abweichungen:
- 1.1. Die Verjährungsfrist für Rechte bei Mängeln beträgt bei Kaufverträgen ein Jahr ab Ablieferung, bei Werkverträgen ein Jahr ab Abnahme. Für Ersatzstücke oder Verbesserungen beträgt die Verjährungsfrist drei Monate, jedoch nicht vor Ablauf der Verjährung für den Liefergegenstand.
- 1.2. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechtet Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
- 1.3. Eine Selbstvornahme oder Ersatzvornahme nach § 637 BGB ist ausgeschlossen.
- 1.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- 1.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- 1.6. Ist die Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu.
- 1.7. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- 1.8. Haben wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern etc. des Käufers zu liefern, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
- 1.9. Die von uns verarbeiteten Materialien, insbesondere das Fugenmaterial, können bei unsachgemäßem Gebrauch und Reinigung Verfärbungen aufweisen, welche die Funktion nicht beeinträchtigen. Diese Fugenverfärbungen stellen keinen Mangel dar und lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
- 1.10. Rückgriffansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 1.7 entsprechend.
XlI. Allgemeine Haftungsbegrenzung
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- 1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
- 2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird und es sich bei dem Schaden um einen bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden handelt, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen. Im Übrigen verjähren Schadenersatzansprüche ein Jahr nach möglicher Kenntnisnahme von der Anspruchsentstehung durch den Käufer, spätestens aber 3 Jahre nach Schadenseintritt. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
- 3. Eine eventuelle Haftung der QuickTile GmbH für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus der schriftlichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
XIII. Insolvenz
Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet, oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen, so sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist von dem Vertrag zurückzutreten
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, sonstiges
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- 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Firmensitz. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unseres Unternehmens oder der Sitz des Käufers.
- 2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen ausschließlich deutsches Recht (unter Ausschluss des IPRG und sonstiger Kollisionsnormen). Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
- 3. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
Stand: 07/2015